Über uns

Was es für Eritreerinnen bedeutet in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu sein

Die vorläufige Aufnahme in der Schweiz

Gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention definiert sich der Begriff «Flüchtling» als Person, welche sich «aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will» (Art. 1 lit. A Ziff. 2 GFK). Asylsuchende, die aufgrund der fehlenden individuellen Verfolgung nicht unter die Definition von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, aber aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit (beispielsweise aufgrund einer Kriegssituation) nicht in ihre Heimat zurückkehren können, erhalten die vorläufige Aufnahme, bzw. einen Ausweis F (Art. 83 AIGArt. 3 EMRK). Diese stellt somit keinen Schutzstatus, sondern eine Ersatzmassnahme dar.

Der Weg zu einer Aufenthaltsbewilligung ist lang und steinig

Um eine Aufenthaltsbewilligung B zu erhalten, können vorläufig Aufgenommene nach fünf Jahren ein Gesuch um einen Härtefall stellen. Um dieses einzureichen brauchen Eritreerinnen einen eritreischen Pass. Einen solchen zu erlangen ist jedoch schwierig.

Seite anzeigen